Zur Finanzierung seiner satzungsmäßigen Aufgaben erhebt der Kommunale Arbeitgeberverband
Sachsen-Anhalt e. V. (KAV) von seinen Mitgliedern und Gastmitgliedern einen jährlichen Mitglieds-
beitrag nach Maßgabe dieser Beitragsordnung.
Gültig ab 01.01.2024
Beitragsordnung
des Kommunalen Arbeitgeberverbandes
Sachsen-Anhalt e. V.
§ 1
Grundsatz
§ 2
Fälligkeit
(1) Die Beitragsschuld entsteht bei bestehender Mitgliedschaft am 1. Januar eines jeden Jahres,
ansonsten mit dem Tage des Beitritts.
(2) Eine Zahlung gilt dann noch als rechtzeitig geleistet, wenn der fällige Beitrag innerhalb eines
Zeitraumes von zwei Monaten nach Entstehung der Beitragsschuld auf das Konto des KAV
überwiesen worden ist.
(3) Abbuchungen aufgrund einer Einzugsermächtigung dürfen nach Ablauf des Zeitraumes von einem
Monat nach Entstehung der Beitragsschuld vorgenommen werden, sofern nichts anderes
vereinbart ist.
(4) Bei verspäteter Zahlung wird eine Mahngebühr von 10 EURO berechnet.
(5) Ein Mitglied bzw. ein Gastmitglied, das nach einmaliger Mahnung den geschuldeten Mitgliedsbeitrag
nicht innerhalb des Zeitraumes von einem Monat bezahlt hat, kann durch Beschluss des Vorstandes
aus dem KAV ausgeschlossen werden.
§ 3
Zahlungsweise
(1) Zur Einhebung der Mitgliedsbeiträge soll eine Einzugsermächtigung erteilt werden.
(2) Der Mitgliedsbeitrag kann auch in Ausnahmefällen auf das Konto des KAV eingezahlt werden.
(3) Barbeträge und Schecks werden nicht angenommen.
(4) Die Entrichtung eines Teilbeitrages ist unzulässig und befreit nicht von den Folgen des § 2 Absätze
4 und 5.
§ 4
Beitragshöhe
(1) Der Mitgliedsbeitrag setzt sich aus dem Grundbetrag und einem auf die Anzahl der Beschäftigten
bezogenen Betrag (Beschäftigtenumlage) zusammen.
(2) Der Grundbetrag beträgt für
1. kreisangehörige Städte und Gemeinden, Verbands- und Einheitsgemeinden, öffentlich-
rechtliche Zweckverbände, Anstalten und Stiftungen, eingetragene Vereine und sonstige
kommunale Einrichtungen mit eigenem Mitgliedsrecht, die nicht unter Nr. 5. und 6. fallen,
bis zu | 10 Beschäftigte | 450,00 EURO |
von | 11 bis 20 Beschäftigte | 650,00 EURO |
von | 21 bis 50 Beschäftigte | 800,00 EURO |
von | 51 bis 100 Beschäftigte | 950,00 EURO |
von | 101 bis 500 Beschäftigte | 1.100,00 EURO |
über | 500 Beschäftigte | 1.500,00 EURO |
2. kreisfreie Städte
2.950,00 EURO
3. Landkreise
unter | 1.000 Beschäftigte | 1.950,00 EURO |
ab | 1.000 Beschäftigte | 2.950,00 EURO |
4. Sparkassen
unter | 400 Beschäftigte | 3.700,00 EURO |
über | 400 Beschäftigte | 4.200,00 EURO |
5. Krankenhäuser
2.500,00 EURO
6. Unternehmen in privater Rechtsform (GmbH, gGmbH) und Pflegeeinrichtungen
bis zu | 100 Beschäftigte | 1.300,00 EURO |
über | 100 Beschäftigte | 2.000,00 EURO |
(3) Die Beschäftigtenumlage beträgt:
ab 1. Januar 2017 7,40 EURO,
je Beschäftigten.
(4) Bei am 1. Januar bestehender Mitgliedschaft werden Grundbetrag und Beschäftigtenumlage
entsprechend der am 31.05. des Vorjahres bzw. der am Tage eines danach erfolgten Beitritts
festgestellten Beschäftigtenzahl berechnet.
(5) Bei Aufnahme eines Mitgliedes im laufenden Jahr werden Grundbetrag und Beschäftigtenumlage
entsprechend der am Tag der Aufnahme vorhandenen Beschäftigtenzahl berechnet.
(6) Veränderungen der Beschäftigtenzahl, die nach den Stichtagen der Absätze 4 und 5 eintreten,
bleiben unberücksichtigt.
(7) Beschäftigter ist, wer nach Maßgabe der jährlichen Personalerhebung der Vereinigung der
kommunalen Arbeitgeberverbände als Beschäftigter gilt.
(8) Teilt ein Mitglied dem KAV trotz einmaliger Erinnerung die Beschäftigtenzahl nicht mit, kann der
Verbandsgeschäftsführer nach billigem Ermessen eine Beschäftigtenzahl feststellen.
§ 5
Sonderregelungen
(1) Bei Aufnahme eines Mitgliedes bzw. eines Gastmitgliedes nach dem 1. Januar eines Jahres ist der
Mitgliedsbeitrag in voller Höhe fällig. Das neu aufgenommene Mitglied bzw. Gastmitglied hat daraus
Anspruch auf die Zurverfügungstellung aller Materialien, die die Mitglieder seit Beginn dieses Jahres
erhalten haben.
(2) Ist ein neu aufzunehmendes Mitglied Rechtsnachfolger eines Mitgliedes des KAV geworden,
vermindert sich dessen Beitragsschuld für das laufende Jahr um den durch den Rechtsvorgänger
entrichteten Mitgliedsbeitrag. Hiernach überzahlte Beiträge werden nicht erstattet.
(3) Die Beschäftigtenumlage nach § 4 Absätze 3 bis 5 einer neu aufzunehmenden Verbands- bzw.
Einheitsgemeinde vermindert sich im ersten Jahr der Aufnahme im KAV für jeden Beschäftigten, der
zuvor bei einer Mitgliedsgemeinde der Verbands- oder Einheitsgemeinde beschäftigt war, soweit
diese Mitglied im KAV war, entsprechend.
(4) Ein Mitglied übernimmt die Beitragsschuld seiner Rechtsvorgänger.
§ 6
Umfang der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im KAV im Sinne dieser Beitragsordnung beinhaltet auch die rechtlich unselb-
ständigen Einrichtungen und Betriebe des Mitgliedes.
(2) Die Mitgliedschaft einer Verbands- bzw. Einheitsgemeinde, eines Verbandes oder eines Vereins
beinhaltet im Sinne dieser Beitragsordnung nicht die Mitgliedschaft der Mitglieder dieser Verbands-
bzw. Einheitsgemeinde, dieses Verbandes oder Vereins.
§ 7
Aufnahmegebühr
(1) Es wird eine Aufnahmegebühr in Höhe von 250,00 EURO erhoben.
(2) Die Aufnahmegebühr wird erlassen, sofern das neu aufzunehmende Mitglied durch Umwandlung,
Verschmelzung oder Aufspaltung ehemaliger Mitglieder des KAV entstanden oder Rechtsnachfolger
eines Mitgliedes des KAV ist.
§ 8
Beitrag für Gastmitglieder
(1) Gastmitglieder zahlen den gleichen Beitrag wie ordentliche Mitglieder.
(2) Die Bestimmungen des § 5 Abs. 2 bis 4 und § 6 gelten nicht für Gastmitglieder.
§ 9
Beitrag für sonstige Betriebe und Einrichtungen,
die in die Verteilung der Veröffentlichungen des
KAV Sachsen-Anhalt aufgenommen werden
Der Beitrag für rechtlich unselbständige Betriebe, Unternehmen und Einrichtungen von Mitgliedern
gemäß § 3 Abs. 1 der Verbandssatzung, die in den Verteiler von Mitteilungsblättern, Rundschreiben
und weiteren Publikationen des KAV Sachsen-Anhalt aufgenommen sind, wird auf jährlich
250,00 EURO festgesetzt und zu Beginn des Jahres erhoben.
§ 10
Verzicht
(1) Der KAV kann durch Beschluss des Vorstandes den Mitgliedsbeitrag ganz oder teilweise erlassen,
wenn dessen Erhebung unbillig erscheint.
(2) Der Verbandsgeschäftsführer ist ermächtigt, bei begründeten Notlagen Mitgliedsbeiträge von bis
zu 500 EURO ganz oder teilweise zu erlassen.
§ 11
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Beitragsordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft und gilt unbefristet.
(2) Diese Beitragsordnung ist allen Mitgliedern des KAV bekannt zu geben.
(3) Die Beitragsordnung vom 1. Januar 2017 tritt mit Wirkung vom 31. Dezember 2023 außer Kraft.
Bekanntmachung
Vorstehende, durch den Vorstand des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Sachsen-Anhalt e. V.
am 6. November 2023 beschlossene Beitragsordnung wird hiermit bekannt gemacht.